Satzung

§ 1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Dernbach/ Westerwald e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 56428 Dernbach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur eingetragen.

§ 2: Zweck des Vereins

I) Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, die Belange des Löschzuges (LZ) Dernbach über den im Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Ka-tastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG-) vorgegebenen Rahmen hinaus wahrzunehmen, insbesondere durch a) ideelle und materielle Unterstützung,
b) Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren bzw. Feuerwehrfördervereinen,
c) Organisation von Veranstaltungen,
d) Förderung der kameradschaftlichen Beziehungen zwischen den Angehörigen des Löschzuges,
e) Förderung der Jugendfeuerwehr und deren Vorbereitungsgruppe sowie der Altersabteilung,
f) öffentlichkeitsarbeit.

II) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern aus-schließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßig vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sondern sind ehrenamtlich tätig. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3: Mitgliedschaft

I) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung als bindend anerkennt. Personen unter 18 Jahren können nur in den Verein aufgenommen werden, wenn eine schriftliche Einwilligung des oder der Erziehungsberechtigten vorliegt. Bei einer Mitgliedschaft unter 18 Jahren – bei vorausgegangener Ermächtigung durch den oder die gesetzlichen Vertreter – ist der bzw. die Minderjährige für solche Geschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche sich in Zusammenhang mit dem üblichen Vereinsleben ergeben (§ 113 BGB).

II) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich unter Angabe des vollen Namens und der persönlichen Daten beim Vorstand einzureichen. über die Aufnahme bzw. Ablehnung entscheidet der Vorstand zunächst vorläufig mit einfacher Mehrheit. Eine endgültige Aufnahme bzw. Ablehnung wird durch die jeweils nächste Mitgliedervollversammlung (MVV) erklärt.

III) Soweit die Mitgliedschaft mit aktivem Wahl- bzw. Abstimmungsrecht verbunden ist, ist für die Ausübung dieses Rechts das Erreichen des 16. Lebensjahres erforderlich. Für die Ausübung des passiven Wahlrechts ist ebenfalls das Erreichen des vollendeten 16. Lebensjahres sowie eine zumindest 2-jährige zurückliegende Mitgliedschaft erforderlich. Voraussetzung für die Ausübung der Funktion des Vorsitzenden, des Stellvertreters, des Schriftführers und des Kassierers ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.

IV) Für besondere Verdienste kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, wenn die MVV mit einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden einen entsprechenden Beschluss fasst. Darüber hinaus werden alle Angehörige des LZ Dernbach, die die Altersgrenze von 60 Jahren erreicht haben und eine 25-jährige aktive Mitgliedschaft nachweisen können, zu Ehrenmitgliedern ernannt, es sei denn, die MVV würde mit einer ¾ Mehrheit der Anwesenden gegenteilig votieren. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben jederzeit freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.

V) Ansonsten ist jedes Mitglied verpflichtet, die Aktivitäten und Ziele des Vereins bestmöglichst zu unterstützen und zu fördern sowie die eigenen Ziele mit denen des Vereins in Einklang zu bringen. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Vereinsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Zahlungsmodalitäten von der MVV festzulegen sind. Der MVV ist vorbehalten, z. B. Mitglieder ohne eigenes Einkommen von der Beitragspflicht zu befreien oder gesonderte Regelungen für den Fall zu treffen, dass mehrere Personen einer Familie dem Verein angehören.

§ 4: Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

a) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Monats, in welchem die Erklärung dem Vorstand zugeht. Eine Rückvergütung evtl. vorausgezahlter Beiträge wird ausgeschlossen.

b) Ein Ausschluss kann erfolgen bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr, bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung bzw. die Ziele des Vereins oder bei Zuwiderhandlungen gegen gefasste Beschlüsse.

c) über den Ausschluss entscheidet der Vorstand – vorläufig – mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde gegenüber dem Vorstand in schriftlicher Form innerhalb von 2 Wochen möglich. Bei Nichtabhilfe hat der Vorstand die Beschwerde anlässlich der nächsten MVV vorzulegen. Diese kann ggf. mit einfacher Mehrheit den vorläufigen Ausschluss aufheben oder bestätigen.

d) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein sind vermögensrechtliche Ansprüche gegen das Vereinsvermögen ausgeschlossen.

§ 5: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6: Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden,
c) Veranstaltungen,
d) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 7: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand sowie die Mitgliedervollversammlung. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung und die Geschäftsführung des Vereins. Die MVV ist das oberste Organ des Vereins.

§ 8: Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand
I) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus a) dem ersten Vorsitzenden, b) dem zweiten Vorsitzenden, c) dem Schriftführer, d) dem Kassierer.

II) Zum erweiterten Vorstand können mit einfacher Mehrheit der MVV nach Bedarf weitere Personen gewählt bzw. ernannt werden. Mitgliedern des erweiterten Vorstandes können bestimmte Funktionen bzw. Stellvertreterfunktionen und Aufgabengebiete des geschäftsführenden Vorstandes zugewiesen werden.

III) Dem erweiterten Vorstand sollen insbesondere der Wehrführer oder dessen Stell-vertreter, sowie weitere Beisitzer, je ein Vertreter der Jugendfeuerwehr, der Vorbereitungsgruppe der Jugendfeuerwehr und der Altersabteilung angehören.

IIIa) Es wird klargestellt, dass der Status als ordentliches Vorstandsmitglied nur dann besteht, wenn eine förmliche Wahl durch die MVV erfolgt ist. Dem Wehrführer oder dem stellvertretenden Wehrführer, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Leiter der Vorbereitungsgruppe der Jugendfeuerwehr sowie dem Vertreter der Altersabteilung wird, sofern diese nicht ordentliche Vorstandsmitglieder sind, das grundsätzliche Recht eingeräumt, jeweils als Gast an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und insbesondere Anträge zur Tagesordnung zur stellen.

IV) Sämtliche Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind bei entsprechender schriftlicher Einladung zur Teilnahme an Vor-standssitzungen berechtigt und verpflichtet. Die Besetzung verschiedener Funktionen im Rahmen des geschäftsführenden Vorstands bzw. erweiterten Vorstands durch dieselbe Person ist möglich. Der geschäftsführende Vorstand bzw. der Gesamtvorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.

§ 9: Aufgaben des Vorstandes

I) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. Sie vertreten den Verein im juristischen Sinne; ihre Unterschriften sind im Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur eingetragen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands i. S. d. § 26 BGB haben im Außenverhältnis, insbesondere auch gegenüber dem Vereinsregister, Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis setzt die Vertretungsberechtigung die Zustimmung eines ordentlichen Beschlusses des Vorstandes voraus. Im Falle des Ausscheidens eines der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes kann dieses kommissarisch vom übrigen Vorstand vertreten werden. In der nächsten MVV ist jedoch eine formelle Wahl durchzuführen.

a) Der erste Vorsitzende beruft – in Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Schriftführer – schriftlich Versammlungen und Vorstandssitzungen ein und bestimmt die Tagesordnung. über Anträge der übrigen Mitglieder des Vorstandes ist ebenfalls zu beschließen. Im Falle seiner Verhinderung wird der erste Vorsitzende durch den zweiten Vorsitzenden vertreten.

b) Dem Schriftführer obliegt – in Abstimmung mit dem übrigen Vorstand – der erforderliche Schriftverkehr. Darüber hinaus hat er bei sämtlichen Versammlungen, Sitzungen oder sonstigen Veranstaltungen Protokoll zu führen und ist auch für den vereinsinternen Schriftverkehr zuständig.

c) Der Kassierer wickelt die finanziellen und steuerrechtlichen Vorgänge des Vereins ab.

II) Der Vorstand ist vom ersten Vorsitzenden mindestens vier Mal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung einzuladen. Im übrigen ist zu einer Vorstandsitzung einzuladen, wenn dies von einem Vorstandsmitglied beantragt wird.

III) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der MVV -mit einfacher Mehrheit- für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der übrige Vorstand wird von der MVV – ebenfalls mit einfacher Mehrheit – für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Schriftführer ist für die unverzügliche Ummeldung beim Vereinsregister des Amtsgerichts verantwortlich.

IV) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes zwischenzeitlich aus, so wird seine Funktion zunächst von seinem Stellvertreter übernommen. In der nächsten MVV ist ggf. eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Der übrige Vorstand ist – bei Einstimmigkeit – berechtigt, das ausscheidende Mitglied durch eine Person zu ersetzen, die bisher nicht dem Vorstand angehört hat; ggf. hat dann in der nächsten MVV eine Ergänzungswahl zu erfolgen.
V) Bei Einstimmigkeit ist der (übrige) Vorstand berechtigt, ein Mitglied des ge-schäftsführenden oder erweiterten Vorstandes bei ungenügender Pflichterfüllung von seinem Amt zu entbinden.

§ 10: Verpflichtungen bzw. Kompetenzen des Vorstandes

I) Der Vorsitzende leitet den Verein und führt die Beschlüsse der MVV und des Vorstandes aus.
Er repräsentiert den Verein nach außen hin. Er kann in einem Geschäftsjahr über einen Betrag von EURO 300,- frei verfügen. Im übrigen bedürfen Rechtsgeschäfte der Zustimmung des Vorstandes. Im Verhinderungsfall vertritt der zweite Vorsitzende den Vorsitzenden.

II) Der Wehrführer oder dessen Stellvertreter, der Jugendfeuerwehrwart und der Leiter der Vorbereitungsgruppe der Jugendfeuerwehr haben das Recht, in einem Geschäftsjahr über einen Betrag von jeweils EURO 150,- frei zu verfügen.

III) Der Kassierer darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, der Wehrführer, der Jugendfeuerwehrwart, der Leiter der Vorbereitungsgruppe der Jugendfeuerwehr oder im Verhinderungsfall deren Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung erteilt haben und nach Beschluss des Vorstandes Geldbeträge für eine bestimmte Ausgabe vorgesehen sind. Er hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen.

IV) Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat der Kassierer gegenüber den Kassenprüfern Rechnung zu legen.

§ 11: Die Mitgliedervollversammlung (MVV)

I) Die Einberufung der Mitgliedervollversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung hat unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung gegenüber allen Mitgliedern mindestens 10 Tage vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt zu erfolgen.

II) Die MVV soll möglichst im ersten Quartal des Jahres stattfinden.

III) Die Aufgaben der MVV sind insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden,
b) Entgegennahme des Rechnungslegungsberichtes des Kassierers,
c) Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Wahl des Wahlleiters,
f) die Wahl des Vorstandes,
g) die Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern,
h) die Aufstellung bzw. Ernennung bestimmter Funktionsträger,
i) die Festsetzung des Jahresbeitrages,
j) die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern,
k) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
l) die evtl. Mitgliedschaft des Vereins zu anderen Organisationen,
m) die änderung der Satzung.

III) Die Leitung der MVV obliegt dem Vorsitzenden. Er erteilt den Mitgliedern das Rederecht in der Reihenfolge ihrer Meldungen. Abstimmungen können grundsätzlich durch das Heben einer Hand vorgenommen werden. Auf Antrag eines Versammlungsteilnehmers sind geheime Abstimmungen vorzunehmen. Die Wahl des Wahlleiters kommt nur bei Versammlungen in Betracht, in denen die Neuwahl des ersten Vorsitzenden ansteht. Der Wahlleiter hat die Aufgabe, die Entlastung des scheidenden Vorsitzenden herbeizuführen und die Wahl des neuen ersten Vorsitzenden zu leiten.
Sobald dieser gewählt bzw. wiedergewählt ist, wird die weitere Leitung der MVV vom ersten Vorsitzenden übernommen.
Nichtanwesende Mitglieder sind bei vorheriger schriftlicher Bereiterklärung wählbar.
Anträge, über welche in der MVV entschieden werden soll, sind mindestens 4 Wochen vorher dem Vorstand schriftlich zur Kenntnis zu bringen und von diesem auf die Tagesordnung zu setzen. Die Behandlung von Anträgen, die später als 4 Wochen vor dem Tag der Mitgliedervollversammlung gestellt werden oder solche Anträge, die während der MVV gestellt werden, hat zu erfolgen, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder dies beschließen.

IV) Eine außerordentliche MVV ist einzuberufen, wenn vom Vorstand oder von mindestens 10% der Mitglieder eine solche unter Angabe der Gründe verlangt wird. Bei außerordentlichen MVV’s kann die Ladungsfrist auf 5 Tage verkürzt werden.

V) Bei Beschlussfassung entscheidet im Allgemeinen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen sind dem Nichterscheinen des Mitglieds gleichzusetzen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungslokal durch einen Protokoller bzw. den Schriftführer und sind von diesem, dem ersten Vorsitzenden bzw. in dessen Abwesenheit von dessen Stellvertreter und einem anwesenden Mitglied zu unterzeichnen. Der Protokoller hat Buch über die Anwesenheit zu führen.

VI) Beschlüsse, durch die diese Satzung geändert werden soll oder durch die die Auflösung des Vereins erfolgen soll, bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Anwesenden. Weitere Voraussetzung für einen derartigen Beschluss ist jedoch, dass die evtl. Beschlussfassung vorher bei der Einladung als Tagesordnungspunkt mitgeteilt wurde.

§ 12: Kassenprüfung

Jedes Jahr hat eine Prüfung der Kasse zu erfolgen. Die Prüfer werden in der MVV gewählt und dürfen weder dem geschäftsführenden noch dem erweiterten Vorstand angehören. Die Kassenprüfer müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Der Kassierer bzw. seine Stellvertreter sind verpflichtet, den Kassenprüfern sämtliche Unterlagen zur Prüfung vorzulegen. Die Prüfung hat vor der MVV stattzufinden; das Ergebnis ist der MVV durch die Kassenprüfer mitzuteilen. über die Entlastung des Vorstandes entscheidet die MVV.

§ 13: Auflösung des Vereins

I) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn in einer hierzu einberufenen MVV mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und mit ¾ der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

II) Ist die MVV im Sinne der vorausgegangenen Regelung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue MVV einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann. Auf diese Möglichkeit muss im Rahmen der Einladung zu dieser MVV ausdrücklich hingewiesen werden.

III) Löst sich der Verein auf, so sind von der Beschlussversammlung 2 Liquidatoren zu bestellen, welche das unter Abzug der Verbindlichkeiten evtl. vorhandene Vermögen des Vereins der Ortsgemeinde Dernbach mit der Maßgabe anzubieten haben, dass diese das Vermögen für die Dauer von 10 Jahren für einen evtl. neu zu gründenden Feuerwehrverein aufzubewahren hat.

Bei Nichtannahme durch die Ortsgemeinde Dernbach fällt das Vermögen mit ent-sprechender Maßgabe an die katholische Kirchengemeinde Dernbach. Sollte das evtl. Vermögen nicht einem Nachfolgeverein zukommen, soll es in jedem Falle innerhalb Dernbach einem sozialen Zweck zufließen.

§ 14: Schlussbestimmung

I) Soweit diese Satzung keine gesonderte Regelung enthält, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

II) Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern sowie solche, die behördlich angeordnet werden, vorzunehmen.

III) Durch Genehmigung dieser Satzung sind vorhergehende Satzungen bzw. Regelungen des Vereins, als dieser noch kein eingetragener Verein war, ungültig.

Dernbach, den 03. März 2001

geändert am 28. Februar 2015

Die aktuelle Satzung können Sie hier als PDF-Datei herunterladen.